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   BVerfG, 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22   

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https://dejure.org/2023,9035
BVerfG, 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22 (https://dejure.org/2023,9035)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22 (https://dejure.org/2023,9035)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 2023 - 2 BvR 1838/22 (https://dejure.org/2023,9035)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2023 - 2 BvR 1838/22
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ).
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